Das Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG

 
Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen umfassenden Schutz für Whistleblower zu gewährleisten.
Am 2. Juli 2023 wurde das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern wirksam. Seit dem 17. Dezember sind alle Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu installieren und zu betreiben.
 

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Unternehmen und Organisationen mit einer Mitarbeiterzahl ab 50 sind verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu implementieren und zu betreiben. Diese Regelung erstreckt sich seit dem  17. Dezember 2023 auch auf kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten.
  • Whistleblower sollen die Möglichkeit haben, ihre Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch persönlich abzugeben.
  • Nach Einreichung eines Hinweises muss die interne Meldestelle dem Meldenden innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung zukommen lassen.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Hinweisabgabe muss die Meldestelle den Whistleblower über ergriffene Maßnahmen informieren, darunter etwa die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung an zuständige Behörden wie Strafverfolgungsbehörden.
  • Als zweite und gleichwertige Möglichkeit zur Hinweisabgabe wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet, wobei auch Bundesländer darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten können.
  • Whistleblower haben die freie Entscheidung, ob sie ihren Hinweis an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle richten möchten.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
  • Zur Absicherung der Whistleblower vor möglichen "Repressalien" beinhaltet das Gesetz eine umfassende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Des Weiteren können Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht kommen.

Umfassende Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz erfahren Sie hier. (eRecht24)

Ja, wenn Ihr Unternehmen mehr als 50 Beschäftigte umfasst.

Beschäftigte werden im Sinne des HinSchG wie folgt definiert:

  • dazu gehören in der Privatwirtschaft gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende.
  • in Behörden oder sonstigen Beschäftigungsgebern des öffentlichen Rechts werden auch Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis, wie Beamte, Richter oder Soldaten vom Gesetz erfasst.

Interne Meldestelle:

Die interne Meldestelle kann innerhalb des Unternehmens durch fachkundige Mitarbeiter umgesetzt werden. Trotz ggf. Beauftragung von externen Dienstleistungen wie einer Rechtsberatung handelt es sich dennoch um eine interne Meldestelle.

Wichtig: Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragten Personen sind in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig, also bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem HinSchG keinen Weisungen unterworfen.

Die Aufgaben der internen Meldestelle umfassen:

  • Bereitstellung von Meldekanälen
  • Bearbeitung eingehender Meldungen
  • Umsetzung erforderlicher Folgemaßnahmen.

Die Meldestelle ist verpflichtet, Meldungen sowohl von eigenen Beschäftigten als auch von überlassenen Leiharbeitnehmern entgegenzunehmen. Die Öffnung der internen Meldestelle für andere Personen im beruflichen Kontext mit dem Unternehmen, wie beispielsweise Lieferanten oder externe Dienstleister, ist nicht zwingend erforderlich. Es steht jedoch im Ermessen des Unternehmens, die interne Meldestelle auf freiwilliger Basis auch für diesen Personenkreis zu öffnen.

Meldekanäle müssen Folgendes ermöglichen:

  • Mündliche Meldungen (z. B. durch Bereithalten einer „Hotline“ oder eines Anrufbeantworters)
  • Meldungen in Textform (z. B. durch Einrichtung einer elektronischen Hinweisgeberplattform oder auch einer speziellen E-Mail-Adresse)
  • Auf Wunsch des Hinweisgebers muss innerhalb angemessener Zeit auch ein persönliches Gespräch mit einer zuständigen Person der internen Meldestelle ermöglicht werden (mit Einwilligung des Hinweisgebers auch virtuell möglich).

 

Externe Meldestelle:

Eine externe Meldestelle ist eine Meldestelle außerhalb des Unternehmens. Dies sind zum Beispiel Behörden oder die Öffentlichkeit, an die sich Hinweisgeber mündlich oder schriftlich zu Fehlverhalten und Missstände wenden können.

Hier gelangen Sie zur externen Meldestelle des Bundesamts für Justiz.

Nicht alle Meldungen über Rechtsverstöße fallen unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Der Schutzbereich gemäß § 2 HinSchG ist jedoch weitreichend. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Hierunter fallen sämtliche Strafnormen nach deutschem Recht.
     
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld sanktioniert werden (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Dies umfasst beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.
     
  • Alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in verschiedenen Bereichen wie Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Beförderung gefährlicher Güter, Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Arzneimittelsicherheit, Datenschutz, Informationstechniksicherheit, Vergaberecht, Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Wettbewerbsrecht usw.
     
  • Kürzlich wurde der sachliche Anwendungsbereich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten ausgeweitet, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Dies möglicherweise aufgrund der Ereignisse im Zusammenhang mit der "Reichsbürger-Razzia".

 

Wichtig: Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße immer auf den Arbeitgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (gemäß § 3 Absatz 3 HinSchG).

Bei Fragen zu Ihrer Website wenden Sie sich gern per E-Mail an die Ihnen bekannten Ansprechpartner. Wir werden uns bemühen, Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Hinweisgeberschutz weiter zu helfen.

Senden Sie uns auch gerne eine eMail an: redaktion@...

A. Landingpage "Hinweisgeberschutz" 

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung einer neuen Landingpage, in der Sie über das Hinweisgeberschutzgesetz informieren und Angaben zur Meldestelle veröffentlichen?

Gerne können Sie uns hierfür direkt zu Kosten von 99,00 € pauschal / Webpräsenz über das unten angehängte Formular beauftragen.

Referenz-Beispiel: hagebaumarkt Frieling

(Anstatt des Links zur Meldestelle binden wir Ihnen auch gerne alternative Kontaktmöglichkeiten (Telefonnr., eMail-Adresse und/ oder Postadresse) ein.

 

B. Link zu Ihrem Meldekanal

Sie haben sich einen digitalen Meldekanal, beispielsweise in Form eines Formulares, erstellen lassen und möchte diesen per Link auf Ihrer Website einbinden?

Auch dies können Sie uns über untenstehendes Formular mitteilen. Eine Berechnung erfolgt hier nach Programmieraufwand.

Wir beauftragen folgende Leistung:

Es verbleiben noch 6000 Zeichen.

Vor Absenden Ihrer Kontaktanfrage bestätigen Sie bitte, dass Sie unsere Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert haben.

 

[Feld* kennzeichnet Pflichtfelder]